Forschungsdatengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Stand des Forschungsdatengesetzes, FDG (Juni 2026): Der Referentenentwurf liegt vor, die Verbändebeteiligung läuft, ein Kabinettsbeschluss steht noch aus. Damit befindet sich das Gesetz weiterhin in der Ressortabstimmung, d.h. ''vor'' der parlamentarischen Phase. Mit dem im Dezember 2025 veröffentlichten Referentenentwurf zum Forschungsdatengesetz (FDG) hatte das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) einen zentralen Impuls für die Weiterentwicklung der nationalen Forschungsdatenpolitik gesetzt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsdaten zu schaffen. Damit sollen die Voraussetzungen für ein nachhaltiges, interoperables und rechtssicheres Forschungsdatenmanagement deutlich verbessert werden. Der Referentenentwurf<ref>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/forschungsdatengesetz/referentenentwurf/referentenentwurf_bessere_nutzung_von_daten_forschung.html</ref> fordert:


„In einer kontrollierten, besonders gesicherten Verarbeitungsumgebung sollen datenschutzkonform und rechtssicher Daten […] zusammengeführt und den Forscherinnen und Forschern zugänglich gemacht werden.“
== Ziele und zentrale Inhalte des Forschungsdatengesetzes ==
Das FDG verfolgt drei zentrale Ziele:
# '''Verbesserung des Datenzugangs''' für wissenschaftliche Zwecke.
# '''Schaffung rechtlicher Sicherheit''' für datenhaltende Stellen und Forschungseinrichtungen.
# '''Erleichterung der Datenverknüpfung''' über Fach- und Verwaltungsgrenzen hinweg.
Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Der Entwurf umfasst außerdem vier zentrale Regelungsbereiche:
* '''Einheitliche Rechtsgrundlagen''' für Datenzugang und -bereitstellung.
* '''Datenschutzkonforme Nutzung''' sensibler Daten in sicheren Datenräumen.
* '''Regelungen zu Weitergabe, Aufbewahrung und Dokumentation''', einschließlich Metadatenstandards.
* '''Institutionelle Verankerung''' von Forschungsdatenzentren und der NFDI.
Die Vereinbarkeit von Forschungsfreiheit und Datenschutz zählt zu den sensibelsten Aspekten im Forschungsdatenmanagement. Eine nachhaltige Akzeptanz datengetriebener Forschung entsteht nur, wenn der Umgang mit Daten transparent erfolgt, Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden und Verantwortlichkeiten eindeutig benannt sind.
<blockquote>[https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/forschungsdatengesetz/referentenentwurf/
referentenentwurf_bessere_nutzung_von_daten_forschung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 '''Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. (2025). ''Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung: Referentenentwurf''.''']</blockquote>
[[Kategorie:Forschungsdatengesetz]]
[[Kategorie:Forschungsfreiheit]]
[[Kategorie:Referentenentwurf]]
[[Kategorie:FAIR]]
[[Kategorie:Open Science]]
[[Kategorie:Data Linkage]]

Aktuelle Version vom 9. Juni 2026, 17:30 Uhr

Der Stand des Forschungsdatengesetzes, FDG (Juni 2026): Der Referentenentwurf liegt vor, die Verbändebeteiligung läuft, ein Kabinettsbeschluss steht noch aus. Damit befindet sich das Gesetz weiterhin in der Ressortabstimmung, d.h. vor der parlamentarischen Phase. Mit dem im Dezember 2025 veröffentlichten Referentenentwurf zum Forschungsdatengesetz (FDG) hatte das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) einen zentralen Impuls für die Weiterentwicklung der nationalen Forschungsdatenpolitik gesetzt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsdaten zu schaffen. Damit sollen die Voraussetzungen für ein nachhaltiges, interoperables und rechtssicheres Forschungsdatenmanagement deutlich verbessert werden. Der Referentenentwurf[1] fordert:

„In einer kontrollierten, besonders gesicherten Verarbeitungsumgebung sollen datenschutzkonform und rechtssicher Daten […] zusammengeführt und den Forscherinnen und Forschern zugänglich gemacht werden.“

Ziele und zentrale Inhalte des Forschungsdatengesetzes

Das FDG verfolgt drei zentrale Ziele:

  1. Verbesserung des Datenzugangs für wissenschaftliche Zwecke.
  2. Schaffung rechtlicher Sicherheit für datenhaltende Stellen und Forschungseinrichtungen.
  3. Erleichterung der Datenverknüpfung über Fach- und Verwaltungsgrenzen hinweg.

Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Der Entwurf umfasst außerdem vier zentrale Regelungsbereiche:

  • Einheitliche Rechtsgrundlagen für Datenzugang und -bereitstellung.
  • Datenschutzkonforme Nutzung sensibler Daten in sicheren Datenräumen.
  • Regelungen zu Weitergabe, Aufbewahrung und Dokumentation, einschließlich Metadatenstandards.
  • Institutionelle Verankerung von Forschungsdatenzentren und der NFDI.

Die Vereinbarkeit von Forschungsfreiheit und Datenschutz zählt zu den sensibelsten Aspekten im Forschungsdatenmanagement. Eine nachhaltige Akzeptanz datengetriebener Forschung entsteht nur, wenn der Umgang mit Daten transparent erfolgt, Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden und Verantwortlichkeiten eindeutig benannt sind.

[https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/forschungsdatengesetz/referentenentwurf/ referentenentwurf_bessere_nutzung_von_daten_forschung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. (2025). Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung: Referentenentwurf.]